General terms and conditions of business
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
1. Geltung der Geschäftsbedingungen Der Käufer/Besteller nimmt zur Kenntnis, dass Verträge ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen abgeschlossen werden. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten auch für spätere Aufträge, auch wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bedingungen nicht mehr erfolgt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers können nur dann Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden und der Käufer/Besteller nachweist, dass abweichende Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Das Abweichen vom Formerfordernis der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Mit der Annahme der Ware bzw. Übernahme der Leistung anerkennt der Käufer/ Besteller diese Verkaufsbedingungen unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen. 2.Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluß Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Liefer- und Werkverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen, die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden. Auftragsbestätigungen und deren Beilagen gelten als vom Käufer/Besteller vollinhaltlich angenommen, wenn uns der Käufer/Besteller seine Einsprüche nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum schriftlich dergestalt mitteilt, dass diese Mitteilung uns nachweislich zugeht. Handelsübliche Abweichungen der Liefer- und Leistungsgegenstände bleiben vorbehalten, soweit damit nicht eine erhebliche Funktions- oder Qualitätsänderung verbunden ist, und die Änderung dem Käufer/Besteller zumutbar ist. 3. Preise Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, netto ab Werk, exklusive Umsatzsteuer und beinhalten weder Verpackungs- und Schnittkosten, noch Legierungszuschläge. Der jeweilige am Tag der Lieferung gültige Legierungszuschlag wird von uns unter Zugrundelegung des Tagesbörsenkurses und der gelieferten Menge in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten, wie etwa Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen, sowie Beurkundungen (WAZ) gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers. Ebenso hat der Käufer/Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen. Bei Aufträgen unter 100 Euro Nettowarenwert behalten wir uns vor, diesen Betrag als Mindestauftragswert bzw. einen darunter liegenden Kleinfakturenzuschlag in Rechnung zu stellen. 4. Liefertermin, Liefermenge, Toleranzen Unsere Angaben über Liefertermine gelten als annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind möglich. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens 30 Tage betragen muss, gesetzt hat, und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung, Leistung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Pönalforderungen sind stets ausgeschlossen. Wir sind solange zur Lieferung nicht verpflichtet, wie der Käufer/Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN, den technischen ÖNORMEN oder der geltenden Verkehrsübung zulässig. Andere Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Bezüglich der Liefermenge behalten wir uns eine Toleranz von +/- 10 % vor. 5. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen in unserem Eigentum. Auch wenn die gelieferte Ware vor Beendigung des Eigentumsvorbehaltes, somit vor Eigentumsübergang an den Käufer/Besteller, vom Käufer/Besteller oder über dessen Auftrag von Dritten be- oder verarbeitet, mit einer oder mehreren Sachen vermischt oder verbunden wird, geht unser Eigentum an der gelieferten Ware nicht unter. In diesem Fall sind wir Miteigentümer der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen oder verbundenen Sache. Der Käufer/Besteller tritt seine sämtlichen Forderungen und sonstigen Rechte aus einer allfälligen Weiterveräußerung aus einer Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn die gelieferte Ware zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; der Käufer/Besteller ist verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Des weiteren ist der Käufer /Besteller verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, worunter auch eine Vermietung, Verpachtung oder ein Leasinggeschäft zu verstehen ist, auf den Umstand der Forderungsabtretung bereits in seinem Lieferschein, spätestens aber in seiner Rechnung dahingehend hinzuweisen, dass eine Bezahlung der Forderungen des Drittkäufers an den Käufer/Besteller mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns erfolgen kann. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen. Der Käufer/Besteller ist überhaupt zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Veräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt, und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. 6. Materialrückgabe Materialrückgaben bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rücksenders. Für Ware einwandfreier und unveränderter Beschaffenheit leisten wir Wertgutschrift für das Material abzüglich einer Manipulationsgebühr von 10 % des Warenwertes. Sonderanfertigungen, Nichtlagerware und Materialzuschnitte können nicht zurückgenommen werden. 7. Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang Die Lieferung der Ware durch uns erfolgt ab Werk (EXW) im Sinne der Incoterms in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts gegenteiliges angeführt ist. Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Liefergegenstand in dem von uns bekanntgegebenen Lager dem Besteller zur Abholung bereitstellen, oder dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn aufgrund gesonderter Vereinbarung der Versand auf unsere Kosten erfolgt oder von uns organisiert und geleitet wird. Mit der Bewirkung der Lieferung gemäß den vorhergehenden Bestimmungen geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf den Besteller über. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen äußere Einflüsse geschützt. Die Kosten hiefür trägt der Käufer/Besteller. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Käufer/Besteller. Auch wenn die Versicherung der Waren aufgrund gesonderter Vereinbarung durch uns zu besorgen ist, gilt sie im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. Soweit wir den Versand aufgrund gesonderter Vereinbarung auf eigene Kosten oder auf Kosten des Käufers/Bestellers durchzuführen haben, steht uns jeweils die Wahl des Transportmittels frei. Bei Lieferungen ins Ausland gehen jedwede Zölle und sonstige Ausfuhr- und Einfuhrabgaben zu Lasten des Käufers/Bestellers. Wird die Verladung, Beförderung oder Abnahme der Ware aus einem Grunde, den der Käufer/Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und jeweils in Rechnung zu stellen, ohne dass für die Einlagerung irgendeine Verpflichtung besteht. Soweit durch uns Verladungen auf das vom Käufer/Besteller gestellte Beförderungsmittel beziehungsweise Entladungen am genannten Lieferort abweichend von der im Vertrag festgelegten Lieferklausel "ab Werk" (EXW) vorgenommen werden, verpflichtet sich der Käufer/Besteller, uns für alle hieraus entstehenden Schäden, sowie eine allenfalls erfolgte Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten. Für Beschädigungen an der gelieferten Ware haften wir in diesem Fall keinesfalls. Wir anerkennen nur die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. 8. Gewährleistung Wir gewährleisten einwandfreie und den Auftragsnormen entsprechende Beschaffenheit der Ware. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln unmittelbar bei Materialerhalt, bei verdeckten Mängeln unverzüglich bei Bekanntwerden, in diesem Falle jedoch bei sonstigen Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen spätestens vier Wochen nach Lieferung zu erheben. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf Mängel zu überprüfen. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir im Einvernehmen mit dem Käufer/Besteller mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz. Der Käufer/Besteller nimmt zur Kenntnis, dass wir berechtigt sind nachzubessern. Zu diesem Zweck ist der Käufer/Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen, bevor er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Bei allfälligen Ersatzvornahmen haften wir jedenfalls nur bis zur Höhe der Eigenkosten. Für Schäden durch Lieferverzug, mangelhafte oder unvollständige Lieferung und/oder Leistung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Keinesfalls haften wir für entgangenen Gewinn. Beweispflichtig für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedenfalls der Käufer/Besteller. Bei Mängelrügen hat der Käufer/Besteller uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von den behaupteten Mängel zu überzeugen, insbesonders über unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen, damit eine Überprüfung vorgenommen werden kann. Die Information und Beratung durch uns in jeder Art, auch in Form von zur Erprobung gestellten empfohlenen Waren oder Stellungnahmen zu Anfragen, ist für uns unverbindlich und befreit den Käufer/Besteller nicht von der eigenen Prüfung auf die Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Überhaupt haften wir bei Verletzung von vertraglichen, vorvertraglich oder außervertraglichen Verpflichtungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nie, auch nicht für einen allfällig entgangenen Gewinn. Von dieser Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit wir überhaupt nach diesem Gesetz haften. 9. Zahlungsbedingungen Zahlungen des Käufers/Bestellers sind am Ort des rechnungsstellenden Betriebes ohne irgendwelche Abzüge wie Skonti, Spesen, Steuern und Gebühren entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen dergestalt zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, netto prompt zu bezahlen. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur unmittelbar an uns geleistet werden. Der Käufer/Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer/Besteller keinesfalls zu. Selbst bei unverschuldeten Zahlungszielüberschreitungen werden Zinsen in der Höhe von 6 % über der jeweils geltenden Bankrate, mindestens jedoch 10 % pro Jahr, sowie Mahn- und Inkassospesen berechnet. 10.Höhere Gewalt Ereignisse, die sich außerhalb unseres Einflussbereiches befinden, entbinden uns auf die Dauer der Behinderung von der Erfüllung aller eingegangener Verpflichtungen. 11. Anzuwendendes Gericht und Gerichtstand Als Erfüllungsort und Gerichtstand gilt Graz. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, nicht jedoch die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGBl. 1988/96) anzuwenden. 12. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser Verkaufsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt die hiefür vorgesehene gesetzliche Regelung. In deren Ermangelung ist die hierdurch entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung bzw. Analogie zu schließen. Ein Abgehen von diesen Vertragsbedingungen kann nur schriftlich erfolgen. Auch das Abgehen von diesen Formerfordernis ist an die Schriftform gebunden. |